Mit den zum 01.08.2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sind die bislang in § 20 Abs. 2 GwG enthaltenen Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen.

Damit sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Jedoch sind für die Meldung noch Übergangsfristen vorgesehen.

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund einer der Mitteilungsfiktionen als erfüllt galt, haben die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlichen Berechtigten,

– sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31.03.2022;

– sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30.06.2022;

– in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31.12.2022

der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Diese Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z.B. bei Überbrückungshilfen).

Dem Transparenzregister sind die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ zu melden. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (§ 3 GwG).

Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar

– Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind,

– mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder

– auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z.B. als Komplementär oder durch ein Vetorecht).

Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Änderungen sind die Vertretungsorgane von juristischen Personen des Privatrechts (AG / SE / Kommanditgesellschaft auf Aktien) verpflichtet, bis zum 31.03.2022 die entsprechende Meldung gegenüber dem Transparenzregister zu erfüllen.

Bei GmbH‘s, Genossenschaften, europäischen Genossenschaften oder Partnerschaften gilt die Frist des 30.06.2022.

Zur Vermeidung von strafbewehrten Sanktionen sollten die Vertretungsorgane (Vorstand/Geschäftsführer) diese Meldeverpflichtung fristgemäß einhalten. Wir raten dazu, zeitnah die entsprechenden Meldungen gegenüber dem Transparenzregister vorzunehmen.

Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

Autor:
Olaf Handschuh
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht