Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 10.07.2024 entschieden, dass eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters im Rahmen der Kautionsabrechnung regelmäßig auch dann möglich ist, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis (Verlangen von Schadensersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache) nicht in unverjährter Zeit ausgeübt hat.

Soll heißen: Nach § 548 verjähren Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache in 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache vollständig zurückerhält. Hiervon unabhängig besteht trotz Verjährung der Ansprüche die Möglichkeit für den Vermieter, seine Ansprüche mittels Verrechnung mit der Kaution zu befriedigen. Die dem Vermieter zustehende Ersetzungsbefugnis nach § 249 BGB, Schadensersatz in Form eines Geldbetrages verlangen zu können, muss nicht innerhalb der 6-Monatsfrist ausgeübt werden. Für die Abrechnung der Kaution gilt insofern die kurze Frist nicht.

Eine erfreuliche Entscheidung für alle Vermieter, denen mit dieser Entscheidung der Zeitdruck genommen wird.