Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

In der arbeitsrechtlichen Wirklichkeit oft zu beobachten ist der Fakt, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber oder auch durch den Arbeitnehmer quasi zeitgleich mit dessen Krankmeldung zusammenfällt.

In seinem Urteil vom 08. September 2021,5 AZR 149/21, hatte das Bundesarbeitsgericht einen solchen Fall zu bewerten und hat erstmals entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt und am Tag der Kündigung bis ziemlich genau zum letzten Arbeitstag arbeitsunfähig geschrieben wird, einen Rechtsstreit verlieren kann. Auf der Arbeitgeberseite führte dieses Urteil zu großer Zustimmung, sieht man sich jedoch die Details an, ist es hier nicht zu einer grundsätzlichen Rechtsprechungsänderung gekommen, sondern lediglich zu konsequenter Anwendung der bereits vorhandenen Parameter.

Im Einzelnen: Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen der genannten Vorschrift. Zunächst einmal muss der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz bei einer länger als drei Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erst einmal aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Dieser Bescheinigung kommt zunächst erst einmal ein hoher Beweiswert zu.

Da dies von der Rechtsprechung so angenommen wird, reicht für den Arbeitgeber ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen nicht aus. Der Arbeitgeber muss vielmehr den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein hinreichender Beweiswert mehr zukommt.

Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Der Arbeitnehmer muss dann, wie die Juristen sagen, substantiiert vortragen.

Im vorliegenden Fall hat es das Bundesarbeitsgericht ausreichen lassen, dass das Landesarbeitsgericht Niedersachsen als Berufungsgericht nicht genügend gewürdigt hat, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abgedeckt hat. Damit sei nämlich der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon nach der eigenen Vorlage der Klägerin der Bescheinigung in Verbindung mit dem Vortrag des Arbeitgebers hinreichend erschüttert worden. Das Landesarbeitsgericht habe hier die Anforderungen an den arbeitgeberseitigen Vortrag, mit denen es die Berufung des Arbeitgebers abwies, überspannt. Hinweise des BAG in der Revision hatte die Klägerin zudem nicht aufgegriffen.

Fazit: Es werden in Zukunft verstärkt betroffene Arbeitgeber Krankschreibungen im Zusammenhang mit Kündigungen anzweifeln und Entgeltfortzahlungen verweigern. Ob zu Recht, wird der Einzelfall zeigen.

Die in der Kanzlei Handschuh + Lehmann tätigen Fachanwälte für Arbeitsrecht können hierzu rechtssicher beraten.

Autor:
Matthias Lehmann
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht