Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht betrifft Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen und ist durch eine hohe Dynamik sowie eine Vielzahl gesetzlicher und rechtsprechungsgeprägter Regelungen gekennzeichnet. Konflikte im Arbeitsverhältnis entstehen häufig unerwartet – etwa nach einer Abmahnung, Versetzung oder Kündigung. Ebenso ergeben sich regelmäßig Fragestellungen im Zusammenhang mit Vergütungsansprüchen, Entgeltfortzahlung, Urlaub oder der Erteilung von Arbeitszeugnissen.
Als Wirtschaftskanzlei beraten und vertreten wir seit mehr als 25 Jahren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Bereichen des Arbeitsrechts. Wir begleiten Sie dabei von der Vertragsgestaltung über die außergerichtliche Interessenvertretung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr arbeitsrechtlicher Ansprüche vor den deutschen Arbeitsgerichten in sämtlichen Instanzen.
Ein schnelles und strategisch durchdachtes Vorgehen ist im Arbeitsrecht regelmäßig entscheidend, um rechtliche und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden und Ihre Interessen effektiv zu wahren.
Kündigung und Kündigungsschutz
Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Kündigungsschutzstreitigkeiten. Sowohl für die kündigende als auch für die gekündigte Partei ist eine sorgfältige rechtliche Bewertung der jeweiligen Situation von zentraler Bedeutung.
Insbesondere im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung ist ein zügiges Tätigwerden erforderlich. Arbeitnehmer müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben, da die Kündigung andernfalls unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit als wirksam gilt.
Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Durchsetzung ihrer Ziele – sei es der Erhalt des Arbeitsplatzes, die rechtssichere Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die wirtschaftlich sinnvolle Gestaltung einer einvernehmlichen Lösung. In der Praxis enden zahlreiche Kündigungsschutzverfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, häufig verbunden mit der Zahlung einer Abfindung. Deren Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Gehalt, Betriebszugehörigkeit und Prozessrisiko. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht dabei grundsätzlich nicht.
Abmahnung und arbeitsrechtliche Sanktionen
Die Abmahnung stellt im Arbeitsrecht regelmäßig die Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung dar und dient dazu, ein vertragswidriges Verhalten zu rügen und auf die Möglichkeit arbeitsrechtlicher Konsequenzen hinzuweisen.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten die Wirksamkeit einer Abmahnung sorgfältig prüfen. Sie unterliegt strengen rechtlichen Anforderungen und ist nicht in jedem Fall gerechtfertigt. Bei einer unberechtigten Abmahnung bestehen insbesondere Ansprüche auf Entfernung aus der Personalakte.
Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen
Zur einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird häufig der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten. Im Gegensatz zur Kündigung, die einseitig durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen wird, setzt ein Aufhebungsvertrag die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus. Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht eine flexible und schnelle Vertragsbeendigung, kann jedoch erhebliche negative Rechtsfolgen haben.
Eine sorgfältige Prüfung ist daher unerlässlich, insbesondere im Hinblick auf mögliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen, wie etwa eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Wir beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei der interessengerechten Gestaltung und Bewertung solcher Vereinbarungen.
Vergütungsansprüche und Entgeltfortzahlung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen. Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, wonach der Vergütungsanspruch an die Erbringung der Arbeitsleistung geknüpft ist.
Hiervon bestehen jedoch gesetzliche Ausnahmen, insbesondere die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei der der Arbeitnehmer für bis zu sechs Wochen seine Vergütung forterhält, obwohl er seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
Erfolgt keine oder eine unvollständige Lohnzahlung, bestehen für beide Vertragsparteien rechtliche Handlungsoptionen, die von außergerichtlichen Klärungsversuchen bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Vergütungsansprüchen reichen. Dabei sind insbesondere vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen sorgfältig zu beachten.
Das Arbeitsrecht ist so vielfältig wie die Arbeitswelt selbst – umso wichtiger ist eine kompetente und erfahrene rechtliche Begleitung, die Ihre Interessen sicher und durchsetzungsstark vertritt.
Das Arbeitsrecht betrifft Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen und ist durch eine hohe Dynamik sowie eine Vielzahl gesetzlicher und rechtsprechungsgeprägter Regelungen gekennzeichnet. Konflikte im Arbeitsverhältnis entstehen häufig unerwartet – etwa nach einer Abmahnung, Versetzung oder Kündigung. Ebenso ergeben sich regelmäßig Fragestellungen im Zusammenhang mit Vergütungsansprüchen, Entgeltfortzahlung, Urlaub oder der Erteilung von Arbeitszeugnissen.
Als Wirtschaftskanzlei beraten und vertreten wir seit mehr als 25 Jahren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Bereichen des Arbeitsrechts. Wir begleiten Sie dabei von der Vertragsgestaltung über die außergerichtliche Interessenvertretung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr arbeitsrechtlicher Ansprüche vor den deutschen Arbeitsgerichten in sämtlichen Instanzen.
Ein schnelles und strategisch durchdachtes Vorgehen ist im Arbeitsrecht regelmäßig entscheidend, um rechtliche und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden und Ihre Interessen effektiv zu wahren.
Kündigung und Kündigungsschutz
Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Kündigungsschutzstreitigkeiten. Sowohl für die kündigende als auch für die gekündigte Partei ist eine sorgfältige rechtliche Bewertung der jeweiligen Situation von zentraler Bedeutung.
Insbesondere im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung ist ein zügiges Tätigwerden erforderlich. Arbeitnehmer müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben, da die Kündigung andernfalls unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit als wirksam gilt.
Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Durchsetzung ihrer Ziele – sei es der Erhalt des Arbeitsplatzes, die rechtssichere Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die wirtschaftlich sinnvolle Gestaltung einer einvernehmlichen Lösung. In der Praxis enden zahlreiche Kündigungsschutzverfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, häufig verbunden mit der Zahlung einer Abfindung. Deren Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Gehalt, Betriebszugehörigkeit und Prozessrisiko. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht dabei grundsätzlich nicht.
Abmahnung und arbeitsrechtliche Sanktionen
Die Abmahnung stellt im Arbeitsrecht regelmäßig die Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung dar und dient dazu, ein vertragswidriges Verhalten zu rügen und auf die Möglichkeit arbeitsrechtlicher Konsequenzen hinzuweisen.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten die Wirksamkeit einer Abmahnung sorgfältig prüfen. Sie unterliegt strengen rechtlichen Anforderungen und ist nicht in jedem Fall gerechtfertigt. Bei einer unberechtigten Abmahnung bestehen insbesondere Ansprüche auf Entfernung aus der Personalakte.
Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen
Zur einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird häufig der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten. Im Gegensatz zur Kündigung, die einseitig durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen wird, setzt ein Aufhebungsvertrag die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus. Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht eine flexible und schnelle Vertragsbeendigung, kann jedoch erhebliche negative Rechtsfolgen haben.
Eine sorgfältige Prüfung ist daher unerlässlich, insbesondere im Hinblick auf mögliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen, wie etwa eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Wir beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei der interessengerechten Gestaltung und Bewertung solcher Vereinbarungen.
Vergütungsansprüche und Entgeltfortzahlung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen. Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, wonach der Vergütungsanspruch an die Erbringung der Arbeitsleistung geknüpft ist.
Hiervon bestehen jedoch gesetzliche Ausnahmen, insbesondere die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei der der Arbeitnehmer für bis zu sechs Wochen seine Vergütung forterhält, obwohl er seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
Erfolgt keine oder eine unvollständige Lohnzahlung, bestehen für beide Vertragsparteien rechtliche Handlungsoptionen, die von außergerichtlichen Klärungsversuchen bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Vergütungsansprüchen reichen. Dabei sind insbesondere vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen sorgfältig zu beachten.
Das Arbeitsrecht ist so vielfältig wie die Arbeitswelt selbst – umso wichtiger ist eine kompetente und erfahrene rechtliche Begleitung, die Ihre Interessen sicher und durchsetzungsstark vertritt.
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