Eine defekte Waschmaschine oder ein kaputtes Smartphone landet häufig im Müll, obwohl eine Reparatur möglich wäre. Das will die Europäische Union ändern. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 hat sie Regeln beschlossen, die Reparaturen erleichtern und so Elektroschrott und unnötigen Rohstoffverbrauch verringern sollen. Deutschland hat die Vorgaben im Juli 2026 umgesetzt. Seither können Verbraucher bei bestimmten Waren eine Reparatur direkt vom Hersteller verlangen.
Wann besteht der Anspruch?
Der neue Anspruch setzt voraus, dass ein Verbraucher die Ware gekauft hat und ihm wegen des Defekts keine gesetzlichen Mängelrechte gegen den Verkäufer zustehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sind. Auch ein Schaden, der erst nach der Übergabe durch Gebrauch entstanden ist und für den der Verkäufer deshalb nicht haftet, kann unter die neue Regelung fallen.
Bestehen dagegen noch Mängelrechte gegen den Verkäufer, ist dieser der richtige Ansprechpartner. Eine freiwillige Herstellergarantie ist von beiden gesetzlichen Ansprüchen zu unterscheiden: Sie kann zusätzliche Rechte einräumen, richtet sich aber nach ihren eigenen Bedingungen.
Der Reparaturanspruch kann auch für Waren gelten, die vor Juli 2026 gekauft wurden. Entscheidend ist dann unter anderem, ob das konkrete Modell bereits den einschlägigen europäischen Anforderungen an die Reparierbarkeit unterlag. Allein ein lange zurückliegender Kauf schließt den Anspruch also nicht aus.
Welche Waren sind erfasst?
Die Pflicht betrifft derzeit folgende Produktgruppen:
- Haushaltswaschmaschinen, Waschtrockner, Wäschetrockner und Geschirrspüler;
- Kühlgeräte und elektronische Displays, etwa bestimmte Fernseher und Monitore;
- Staubsauger sowie Mobiltelefone, schnurlose Telefone und bestimmte Tablets;
- Haushalts-Einzelraumheizgeräte;
- Schweißgeräte, Server und Datenspeicherprodukte;
- Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel, beispielsweise E-Bikes oder E-Scooter, soweit die einschlägigen Vorgaben die betroffenen Komponenten erfassen.
Die Liste bedeutet nicht, dass bei jedem Defekt eines solchen Produkts eine Reparatur verlangt werden kann. Die europäischen Vorschriften bestimmen für jede Produktgruppe, welche Bauteile erfasst sind und wie lange die Reparierbarkeit gewährleistet werden muss. Bei Smartphones können für bestimmte Ersatzteile beispielsweise sieben Jahre nach dem Ende des Inverkehrbringens des Modells maßgeblich sein, bei Waschmaschinen für bestimmte Teile zehn Jahre nach dem letzten in Verkehr gebrachten Exemplar des Modells. Die Frist läuft also nicht pauschal sieben oder zehn Jahre ab dem persönlichen Kaufdatum.
Wer muss reparieren?
Verpflichtet ist grundsätzlich der Hersteller, auch wenn das Gerät in einem Geschäft oder über eine Onlineplattform gekauft wurde. Er kann die Arbeit durch einen beauftragten Reparaturbetrieb erledigen lassen. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, trifft die Pflicht zunächst seinen Beauftragten in der EU; gibt es keinen, den Importeur und danach gegebenenfalls den Vertreiber.
Der Hersteller muss die Ware so instand setzen, dass sie wieder für ihren vorgesehenen Zweck verwendet werden kann. Er kann die Reparatur nur ablehnen, wenn sie tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Dass sie für ihn teuer ist, reicht allein nicht. Ebenso darf er sie nicht allein deshalb verweigern, weil zuvor eine freie Werkstatt oder der Verbraucher selbst an dem Gerät gearbeitet hat.
Kostenlos oder gegen Entgelt?
Der Hersteller darf entscheiden, ob er die Reparatur kostenlos anbietet oder dafür ein angemessenes Entgelt verlangt. Das neue Recht ist daher keine kostenlose Verlängerung der Gewährleistung. Besteht allerdings eine gesonderte Herstellergarantie, kann sich aus dieser unabhängig davon ein Anspruch auf kostenlose Reparatur ergeben.
Eine feste Preisgrenze in Euro nennt das Gesetz nicht. Angemessenheit hängt vom Einzelfall ab: etwa vom Defekt, vom Aufwand, von branchenüblichen Reparaturpreisen und vom Verhältnis zum Neupreis des Geräts. Arbeitszeit, Ersatzteile, Material, Transport, Betriebskosten, Steuern und eine übliche Gewinnspanne dürfen grundsätzlich berücksichtigt werden. Der Preis darf aber nicht so angesetzt werden, dass er Verbraucher gezielt von einer Reparatur abhält. Aus dem Gesetz folgt weder ein einheitlicher Höchstpreis noch die Regel, dass jede Reparatur billiger als ein neues Gerät sein muss.
Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Webseite Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen. Diese dienen zur Orientierung; der Preis für den konkreten Defekt kann abweichen. Auch angebotene Ersatzteile und Reparaturwerkzeuge müssen angemessen bepreist sein und dürfen die Reparatur nicht durch ihren Preis vereiteln.
Wie schnell muss die Reparatur erfolgen?
Die Reparatur ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen. Dieser beginnt, sobald sich das Gerät beim Hersteller befindet oder er Zugang dazu hat, etwa für eine Reparatur vor Ort. Eine pauschale Frist von beispielsweise 14 oder 30 Tagen gibt es nicht. Maßgeblich sind unter anderem die Art des Geräts, die Schwierigkeit des Defekts, übliche Reparaturzeiten und die Verfügbarkeit benötigter Ersatzteile.
Ein Leihgerät muss der Hersteller nicht automatisch stellen. Er kann eines für die Reparaturdauer anbieten, gegebenenfalls gegen ein angemessenes Entgelt. Gelingt eine entgeltliche Reparatur nicht und funktioniert die Ware weiterhin nicht für ihren vorgesehenen Zweck, kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem erneute Nachbesserung, Minderung des Reparaturentgelts oder Ersatz der Kosten einer anderweitigen Reparatur in Betracht.
Was sollten Verbraucher konkret tun?
Beschreiben Sie den Fehler möglichst genau und wenden Sie sich zunächst an den Verkäufer, wenn noch Gewährleistungsrechte bestehen könnten. Andernfalls können Sie den Hersteller unter Angabe von Modell, Kaufdatum und Defekt zur Reparatur auffordern. Fragen Sie vor der Übergabe nach dem voraussichtlichen Preis, möglichen Prüf- und Versandkosten sowie dem geplanten Termin. Bewahren Sie die Korrespondenz und die Reparaturunterlagen auf. Ob der Anspruch im Einzelfall besteht, hängt insbesondere vom Gerät, dem betroffenen Bauteil und dem Zeitpunkt seines Inverkehrbringens ab.
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