Offene Stromrechnungen berechtigen Energieversorger nicht automatisch dazu, die Belieferung einzustellen. Eine Versorgungssperre unterliegt strengen gesetzlichen Voraussetzungen. Fehler bei der Vorbereitung können dazu führen, dass die Sperre unzulässig ist und ihre gerichtliche Durchsetzung scheitert. Für Versorger kommt es deshalb auf sorgfältige Prüfungen, vollständige Schreiben und eine nachvollziehbare Dokumentation an.

Die maßgeblichen Vorgaben für Haushaltskunden enthält § 41f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Sie gelten sowohl in der Grundversorgung als auch bei Sonderverträgen. § 41g EnWG sieht zusätzliche Pflichten speziell für Grundversorger vor. Die Anforderungen sind daher nicht in jeder Vertragskonstellation identisch.

Eine Sperre setzt einen Zahlungsrückstand von mindestens 100 Euro voraus. Zusätzlich muss der Rückstand mindestens zwei rechnerischen Monatsabschlägen entsprechen. Ohne Abschlags- oder Vorauszahlungen ist ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung maßgeblich. Bestimmte Forderungen bleiben unberücksichtigt, insbesondere nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie nachvollziehbar begründet beanstandet hat.

Nach erfolgloser Mahnung muss die Sperre mindestens vier Wochen vorher angedroht werden. Mahnung und Androhung dürfen verbunden werden. Der konkrete Sperrbeginn ist zusätzlich acht Werktage vorher brieflich anzukündigen. Vorgeschrieben sind außerdem verständliche Informationen über Hilfsangebote, mögliche Härtegründe sowie die voraussichtlichen Sperr- und Wiederherstellungskosten.

In der Grundversorgung muss der Versorger zudem eine Abwendungsvereinbarung anbieten. Diese ermöglicht zinsfreie Ratenzahlungen und die weitere Versorgung, solange der Kunde seine laufenden Zahlungspflichten erfüllt. Das Angebot muss auf Verlangen innerhalb einer Woche, ansonsten spätestens mit der konkreten Sperrankündigung erfolgen. Nimmt der Kunde es vor der Unterbrechung in Textform an, darf zunächst nicht gesperrt werden. Hält er die Vereinbarung anschließend nicht ein, kommt eine Sperre unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder in Betracht.

Auch die Einbindung des Sozialhilfeträgers ist gesetzlich geregelt. Übersendet der Kunde die vorgesehene unterschriebene Einwilligungserklärung, muss der Grundversorger unverzüglich Kontakt aufnehmen. Die Sperre darf dann frühestens acht Werktage nach Versand der Information erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Information auch ohne Einwilligung erlaubt. Eine allgemeine Pflicht zur Meldung allein wegen eines vermuteten Sozialleistungsbezugs besteht dagegen nicht.

Selbst bei ausreichenden Rückständen und eingehaltenen Fristen kann eine Sperre unzulässig sein. Das gilt insbesondere bei konkreten Gefahren für Leib oder Leben, etwa durch den Ausfall notwendiger medizinischer Geräte. Auch eine hinreichend belegte Aussicht auf Erfüllung der Zahlungspflichten kann der Unterbrechung entgegenstehen.

Verweigert der Kunde den erforderlichen Zugang zum Zähler, darf der Versorger diesen nicht eigenmächtig erzwingen. Regelmäßig ist dann eine gerichtliche Duldungsklage erforderlich. Mit ihr soll erreicht werden, dass der Kunde den Zutritt und die Durchführung der zulässigen Sperrmaßnahme dulden muss. Dabei kommt es auf einen präzisen Klageantrag und die vollständige Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen an. Das Gericht prüft auch, ob die beabsichtigte Sperre rechtmäßig ist.

Ob Sie als Energieversorger eine Versorgungssperre rechtssicher vorbereiten möchten oder als Haushaltskunde von einer angekündigten oder bereits erfolgten Sperre betroffen sind: Die Rechtsanwaltskanzlei Handschuh + Lehmann prüft die rechtlichen Voraussetzungen, zeigt Handlungsmöglichkeiten auf und unterstützt Sie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Wahrnehmung Ihrer Interessen.

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